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16. Von Policeigesetzen wegen der Bienenzucht, und vom Bienen=Recht.

DDC-Icon DDC-Icon Die Bienenzucht ist kein geringer Gegenstand der Policei, ob sie sich gleich derselben Aufmerksamkeit und Vorsorge in Deutschland noch lange nicht in solchem Grade rühmen kann, als sie es mit allem Rechte verdient. Wenn man wissen könnte, wieviel Wachs und Honig jährlich in Deutschland verbrauchet wird, so würde man über die große Quantität desselben erstaunen. Was vor eine große Menge Geldes mus also nicht dafür ausser Landes, und sonderlich nach Pohlen und Moscau, gehen, da unsere deutsche Bienenzucht bei weitem nicht hinreichend ist, uns das benöthigte Wachs und Honig zu liefern. Der beträchtliche Handel mit Wachs und Honig entgehet uns, da wir solchen, zu unserm größten Nachtheil, fremden Nationen willig einräumen, ob wir ihn gleich eben so gut haben könnten. Man giebt sich so viele Mühe, die Landwirthschaft in Aufnahme zu bringen, und, um den Ausfluß des Geldes zu verhindern, und die Manufacturen und Commercien zu erweitern, alle mögliche Producte selbst zu erzeugen; allein, an die Verbesserung und Vermehrung der Bienenzucht will, ausser in den preussischen und braunschweigischen Ländern, und in Sachsen, so ernstlich und sorgfältig noch nicht gedacht werden, ungeachtet es bei derselben nur auf die Unterweisung, keinesweges aber auf große und kostbare Anstallten, ankommt. <4, 785>

DDC-Icon Wenn man die Policeigesetze verschiedener deutschen Staaten, welche zum Besten der Bienenzucht gemacht worden sind, ansiehet: so sind solche zum Theil zwar an und vor sich ganz gut, aber nicht allemahl hinreichend; zum Theil aber sind sie der Beförderung der Bienenzucht gerade zuwider. Also soll in der Mark Brandenburg jeder Bauer zum wenigsten 4 Bienenstöcke, ein halber Bauer 2 Stöcke, und ein Cossathe 1 Stock zu halten schuldig, oder, in dessen Ermangelung bei jeder Visitation für jedes an der gesetzten Zahl fehlende Stück 1 Groschen Strafe zu erlegen schuldig seyn, wie Stisser, in seiner Einleitung zur Landwirthschaft, Cap. 6, Abtheil. 6, §. 5, in der Note, aus einer märkischen Flecken=Dorf= und Ackerordnung, v. 16 Dec 1702, anführt. Die Beamten, Schulzen und Gerichte werden angewiesen, darauf zu sehen, daß an denen Orten, wo irgends die Bienen Stand haben, jeder Wirth eine gute Anzahl Stöcke halte, und diesen nützlichen Theil der Wirthschaft mit mehrern Ernst betreibe; wie denn auch, wo die Anlegung der Beuten in den Wäldern thunlich ist, die Beamten solche in Vorschlag bringen sollen.

S. Königl. Preußl. Haushaltungs= und Wirthschaftsreglement für die Aemter des Herzogthums Pommern, d. 1 May 1752, im Nov. Corp. Const. March. Th I, S. 318.

Ihnen wird aufgegeben, daß sie denen Unterthanen einen rechten Begriff, wie sie mit der Bienenzucht umgehen müssen, beibringen, und sie darzu ermuntern sollen; zu dem Ende man auch einem jeden erlaubet, die Bienenkörbe auf den Heiden, oder sonst in die Wälder an diejenigen Oerter zu bringen, wo sie Nahrung haben können, denen Jagdbedienten hingegen untersaget, die Unterthanen damit abzuweisen, oder an denen Orten, wo es nicht bisher üblich gewesen, einiges Bienengeld abzufordern, noch sie sonst hieran im geringsten zu behindern.

S. Erneuerte und verbesserte Dorfordnung des Königreichs Preussen, d. 22 Sept. 1751, §. 12. im Nov. Corp. Const. March. <4, 786> Th. I, S. 150. Dorfordnung für das Fürstenthum Minden, d. 7 Febr. 1755, §. 36. eb. das. S. 755. Dorfordnung für die Provinz Litthauen, d. 22 Nov. 1754, §. 36. eben das. S. 1150. Jedoch werden, in allen diesen neuen Policeigesetzen, die zu haltenden Bienenstöcke auf keine gewisse Anzahl gesetzt.

Wenn hingegen die Amts= und Gerichts=Unterthanen, ohne specielle Erlaubnis der Obrigkeit, keine Bienen halten dürfen: so mus solches allerdings die so nöthige als nützliche Bienenzucht verhindern. An einigen Orten müssen die Plätze, darauf die Besitzer der Bauerhöfe Bienenstellen haben wollen, dazu berechtigt seyn. Nicht alle haben die Gerechtigkeit, die Bienenstände ganz nahe an dein Dorfe, oder gar an dem Hofe, zu haben; man verstattet solches nur denen Predigern und Kirchen. Eben so mus auch das Gesetz, welches denen Unterthanen, so Bienen halten, in Anfehung des davon ziehenden beträchtlichen Nutzens, die Erlaßung wegen erlittenen Schadens an deren Feldfrüchten schlechterdings versaget,

S. Königl. Großbritan. und Churf. Braunschweigisches Edict. d. 3 Mart. 1738, im II Th. der Braunschw. Lüneburg. Landesgesetze, S. 660.

sie von der Bienenzucht abschrecken. Dieses ist auch von denenjenigen Forstordnungen zu sagen, welche verordnen, daß, wenn sich ein zahmer Bienenschwarm von seinem gewöhnlichen Stande hinweg und in die Wälder begiebt, und sich daselbst an einem Baum anhänget, solcher dem Eigentümer, wenn dieser ihm gleich nachgefolgt ist, ohne Erlegung eines Zinses, wieder gegeben; wofern aber der Schwarm von einem andern, und ausserhalb der Nachfolge, gefunden wird, er lezterm zu seinem Nutzen, gegen Entrichtung etwas Gewisses, z. E. des halben Theils davon, überlaßen werden soll.

S. Herzogl. Würtemb. Forstordnung, S. 107. Beck von der Forstgerechtigkeit, Cap. 10, §. 4, S. 196. Mosers Forstöconomie, 2 Band, 8 Buch, 4 Cap. §. 19. 20. Oecon. Forstmagazin, I Band, S. 109.

DDC-Icon Dieses Gesetz ist in Ansehung der zahmen Bienen höchst unbillig, und den guten Grundsätzen der Policei <4, 787> gar nicht gemäß. Wie sollen die Leute Lust bekommen, eine Wirthschaft bei einer so leicht zu verlierenden Sache, als ein ausgerissener und in Flucht gebrachter Bienenschwarm ist, zu treiben! Es kann, nach dem natürlichen Rechte, nicht die Nachfolge oder Occupatio, nicht der Finder, und nicht der Ort, wo der Schwarm gefunden wird, hierinn ein Recht an eines andern schon erworbenes Gut geben, sondern der Eigentümer, der dem Schwarm nachfolget, animum habendi behält und bezeiget, oder sein Eigentum schon behauptet, mus auch bei solchem geschützet werden.

Will man den Bienenbau in einem Lande anlegen, so mus man zuvörderst untersuchen, ob sich das Land auch dazu schicke. In rauhen und gebirgigten Gegenden, wo zu kalte und lang anhaltende Nachtfröste und harte Winter einfallen und gewöhnlich sind, wird man sich von der Bienenzucht nicht viel zu versprechen haben, wenn es auch schöne geraume Gegenden darinnen giebt, und es an Bäumen, Gebüschen, Stauden und Kräutern, die eine den Bienen angenehme Blühte tragen, gar nicht fehlt. Sodenn mus die Bienenwirthschaft nicht im Kleinen getrieben werden, wenn sowohl das ganze Land, als die Landwirthe selbst, den gehörigen Nutzen davon haben sollen. Einige wenige Stocke, so die Unterthanen hin und wieder halten, wollen nichts bedeuten, es kommt nichts dabei heraus, und der Vortheil für den Besitzer ist auch schlecht. Die oben angeführte preussische Dorfordnung kommt dem Endzwecke schon näher. Denn, wenn jeder ganzer Bauer 4 Stöcke, jeder halber Bauer 2, und jeder Cossathe 1 Stock hält; man aber z. E. in einem Dorfe, eins ins andere gerechnet, 15 ganze Bauern, 10 halbe Bauern und 5 Cossäthen annimmt, und in einem Kreise 30 solche Dörfer voraussetzet: so würden sich in dem ganzen Kreise 2550 Bienenstöcke befinden, und diese, wenn man 50 Stöcke zu einer Bienenstelle, oder nach braunschwei<4, 788>gischer Benennung, einem Log, rechnet, 51 Bienenstellen ausmachen, welches schon eine ziemliche Summe fur einen Kreis ist. Allein, in den churfürstl. zellischen und lüneburgischen Ländern treibt man den Bienenbau weit stärker. Ein gewisser dortiger Geistlicher, welcher davon, wie ich oben Pfeil-IconS. 778 erwähnet, eine Berechnung mitgetheilt hat, beschreibt den Bienenbau seines Kirchspiels, und nimmt in demselben allein 60 Bienenstellen an.

DDC-Icon DDC-Icon Man mus ferner die Bienenzucht, anstatt solche einzuschränken, allen und jeden Unterthanen frei geben, und sie überdem dazu durch Prämien aufzumuntern suchen. In England werden für diejenigen, die ein Bienenhaus mit der größten Menge Bienenstöcke besetzen, goldene und silberne Medaillen versprochen. Ueberhaupt aber dürften dergleichen Belohnungen nur klein und mäßig eingerichtet werden, weil die Bienenwirthe, theils ihres Standes wegen, mit wenigem vergnüget, theils aber auch durch den Ertrag der Stöcke selbst hinlänglich belohnet werden. Bei der Art der Bestimmung wäre es auch gut, wenn sie nicht, wie die Prämien gemeiniglich gesetzt zu werden pflegen, auf die meisten Bienenstöcke überhaupt, sondern nach einem dreifachen Augenmerk, auf die Vermehrung, auf die Erhaltung, und auf die Wartung, gesetzt würden. So bekäme z. E. jeder für einen ausgewinterten neuen Stock etwa 8 Gr. für einen dergleichen alten aber 4 Groschen, und ein Wirth, der die Besorgung, das Zeideln, Ablegen und Warten vieler Bienenstöcke treulich verrichtete, und seine Geschicklichkeit durch Attestate bewährete, erhielte jährlich 1 Thlr. 8 Gr., mit dem Versprechen, daß ihm diese Belehnung bei mehrern Fleiß, etwa gemachten neuen Entdeckungen, oder eingezogenen und mit Nutzen angewendeten Kenntnissen, u. d. gl. nach und nach erhöhet werden sollte. Es haben solche Prämien eine viel bessere Wirkung, als die Strafen, welche auf die fehlenden Stöcke gesetzet werden. <4, 789>

Vor allen Dingen aber ist nöthig, daß die Unterthanen gehörig unterrichtet werden, wie sie den Bienenbau tractiren sollen.

DDC-Icon DDC-Icon DDC-Icon Fängt die Bienenzucht an, im Lande in Aufnehmen zu kommen, so mus die Policei es bei ihren bisher zu solchem Ende genommenen Maaßregeln nicht bewenden laßen; sondern sie mus nunmehr auch sorgen, daß der Handel mit Wachs und Honig, sowohl im Lande selbst, als auswerts, befördert werde. Sie mus, um diesen Endzweck zu erreichen, in ein und andern Städten solcher Gegenden, wo die Bienenzucht stark getrieben wird, Honig=Märkte anlegen. Man pflegt dieselben in die Herbstmonathe zu verlegen, weil alsdenn der Honig und das Wachs zum Verkauf fertig und bereit gemacht ist. Man mus Wachs=Bleichen anlegen. Es mus auf die Richtigkeit der Tonnen und des Gewichts scharf gehalten werden; und alle Betrügereien und Verfälschungen des Honigs mit Castanien=Hirsen= oder Erbsen=Mehl, und der Wachsscheiben vermittelst Einsteckung Stücke Eisen, oder anderer Dinge, um dem Wachse ein besseres Gewicht zu geben, sind mit der nachdrücklichsten Strafe zu ahnden. Den auswärtigen Handel aber wird man, durch eine freie und mit Abgaben nicht beschwerte Ausfuhre des Wachses und Honigs, am besten befördern.

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DDC-Icon DDC-Icon Was die Rechte von den Bienen verordnen, und zwar 1) das Römisch=Justinianische Recht, besteht hauptsächlich hierinn: Die Bienen sind wilder Natur, und gehören dem mit Rechte, der sie am ersten in seinen Bienenkorb fasset, ob sie gleich auf einem fremden Baume gesessen; jedoch stünde dem Eigentumsherrn des Grundes oder Holzes, allwo die Bienen befindlich, allerdings frei, dem andern zu verwehren, daß er auf seinen Grund und Boden nicht kommen solle; der Bie<4, 790>nenschwarm, welcher aus Jemandes Eigentum geflogen, bleibe sein, solange er ihn sehen oder ihm nachkommen könne; wären aber die Bienen gewohnt, heim zu kommen, so verbleiben sie ihrem Besitzer solange zu eigen, bis sie von selbst solche Gewohnheit verließen etc. 2) Das alte Sachsenrecht hält zwar auch die Bienen für wild, setzet aber doch, ohne einige Betrachtung, ob sie ausser des Eigentumsherrn Gesicht gekommen seyn oder nicht, daß, wenn ein Bienenschwarm aus Jemandes Hause oder Hofe zu seinem Nachbar flöge, er, den Schwarm zu behalten, näher denn jener, der ihm nachfolget, berechtigt sey, weil die Biene ein wilder Wurm ist. Ob nun gleich in streitigen Fällen hiernach entschieden wird, so sind doch die Bienen bei uns keine wilde Würmer, und stechen auch nicht, ausser wenn sie gereizt werden. Sie sind in dem unstreitigen Eigentum ihrer Herren eben so gut, als Truthähne, Gänse, Hühner, Tauben etc. Sie kennen auch ihre Heimath so gut, als diese Thiere. Nur zur Schwarmzeit verirren sie sich zuweilen, wenn die Königinn über die Gränzen des Eigentums ihres Herrn wegfliegt, oder vom Winde fortgetrieben wird, und ihr getreues Volk ihr nachziehet. Die Gänse, Hühner, Tauben etc. verfliegen sich auch öfters in der Nachbaren Höfe und Gärten; und doch wird in diesem Fall nirgends für Recht erkannt, daß der Nachbar näher sey, das Thier zu behalten, als jener, der ihm nachfolget; vielmehr wird der Nachbar, der es als eine fremde Sache wissentlich an sich behalten, und es seinem rechtmäßigen Herrn nicht zurückgegeben, bestraft.

DDC-Icon DDC-Icon Daß auch nach dem Römischen Rechte an den Bienen, wenn sie in Jemandes Eigentum und Verwahrsam sind, ein Diebstahl begangen werden könne, ist wohl im geringsten nicht zu zweifeln, maßen sie alsdenn aufhören, res communes, oder solche Sachen zu seyn, deren Nutzung und Gebrauch einem Jeden frei gelaßen ist. Und die Churfürstl. Sächsische Verordnung lautet P. IV. <4, 791> Const. 36, davon also: „ Der Diebstahl, so an Bienen und Honig begangen, soll in Unserm Lande höher nicht, als wie andere, darüber gestraft, und die Schärfe der Sächsischen Rechte hierinn nicht gehalten werden ”. Wie aber nun ein solcher Diebstahl zu bestrafen, und ob die Todes=Strafe Statt finden könne, darüber sind die Rechtsgelehrten nicht einig, indem Einige meinen, daß solche Diebe nicht höher, als mit Landesverweisung, oder mit dem Staupenschlag, anzusehen, ob sie gleich öfters auf solchem Diebstahl ertappet werden, und soviel Honig aus den Bienenstöcken gestohlen hätten, als die Rechte erfordern, wenn ein Dieb mit dem Strange hinzurichten. Andere hingegen halten dafür, daß auch solchen Dieben, wenn der Diebstahl höher, als 5 Ducaten werth, begangen worden, der Strang gar wohl zuerkannt werden möge. Welche Meinung denn auch, wenn man überall die denen Dieben zuerkannte Todesstrafe nicht als zu hart ansiehet, billig Beifall verdienen mus.

Wenn endlich jemand durch Raubbienen, oder auf andere Art, des Andern Bienen vorsätzlich Schaden zufüget, oder wohl gar tödtet, kann ein solcher, vermittelst der Klage nach dem Aquilianischen Gesetz, auf das Interesse belanget, auch, dem Befinden nach, mit willkührlicher Strafe beleget werden.

Entwurf zu einem Chursächsischen Bienenrecht, st. im I B. der Gemeinnütz. Arb. der Oberlans. B. G. S. 217--248.
Zufällige Streit=erweckende Bienenbegebenheiten, und deren natürliche Schlichtung, als ohngefähre Beyträge zum Bienen=Recht, insonderheit in Ansehung der Körbezucht, st. in den Abhandl. und Erfahr. der fränk. B. G. a. d. J. 1771. S. 235--276.
Kern unterschiedener Rechte, absonderlich das Tauben=, wie auch Bienen= oder Immen=Recht, geliefert von Salandern. Erstes Stück. Frf. und Lpz. 1723, 8. 5 B.
Hochfürstl. Anspachische Verfügung, die Bienenzucht in dortigen Landen betreffend, d. d. Onolzbach, d. 7 Mai 1767, st. in No. 34 des Lpz. Int. Bl. a. d. J. 1767, S. 327.
Disputatio iuris romani & germanici de apibus, Praes. Jo. Theoph. Seger, Auct. CHR. GOTTLOB BIENER. Lps. 1773, 4. 7 B.

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ABR. KAESTNER progr. de apibus, earumque furibus capitaliter puniendis. Lps. 1747, 4. 1 B.
PET. MULLERI diss, jurid. de jure apum, vom Bienen=Recht. Jen. 1738, 4. 4 B.
Cph. Scheurl à Defersdorf disp. iurid. inaug. de jure mellicidii, vom Zeidel=Rechte. Altd. 1690. wieder aufgelegt 1744, 4. 5 B.
D. S. Beantwortung einer Anfrage, die Bienen betreffend: (Jst es recht, daß ich mir meines Nachbars Bienenschwarm zueigne, wenn er schwärmend sich auf meinem Grund und Boden anhängt?) st. in Dan. Gottfr. Schrebers neuer Cameralschr. 3ten Th. Halle, 1766, gr. 8. S. 721, f.
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